Allgemeine Geschäftsbedingungen der Incibit GmbH

in der Fassung vom 27.11.2020

§ 1 Geltungsbereich

1.1 Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen der Incibit GmbH (im Folgenden Incibit genannt) gelten für alle Rechtsgeschäfte, d.h. für alle Leistungen, die Incibit gegenüber Vertragspartnern, Kunden, Lieferanten und/oder Auftraggebern (sämtliche im Folgenden als Vertragspartner bezeichnet) erbringt.

1.2 Sie gelten auch für zukünftige Geschäfte und Zusatzvereinbarungen, selbst wenn nicht ausdrücklich darauf Bezug genommen wurde.

1.3 Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners werden ausdrücklich nicht Vertragsinhalt, auch wenn ihnen seitens Incibit nicht ausdrücklich widersprochen wird.

1.4 Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung der gegenständlichen Bedingungen.

1.5 Abänderungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch Incibit und gelten nur für den jeweiligen einzelnen Geschäftsfall.

1.6 Falls einzelne Bestimmungen des Vertrages oder dieser Bestimmungen unwirksam sein sollten, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine gültige, die dem angestrebten Sinn und wirtschaftlichen Zweck möglichst nahe kommt, zu ersetzen.

1.7 Die Vertragssprache ist Deutsch. Alle sonstigen Informationen, Kundendienste und Beschwerdeerledigungen werden in deutscher Sprache angeboten.

§ 2 Bedingungen zur Leistungserbringung

2.1 Die Erbringung von Teilleistungen ist entsprechend dem konkreten Angebot möglich.

2.2 Incibit ist bestrebt, die vereinbarten Fristen zur Erfüllung der Leistung möglichst genau einzuhalten. Sofern unvorhersehbare oder vom Parteiwillen unabhängige Umstände, wie beispielsweise alle Fälle höherer Gewalt, eintreten, die die Einhaltung der vereinbarten Frist zur Lieferung bzw. Leistungserbringung behindern, verlängert sich diese jedenfalls um die Dauer dieser Umstände. Diese Umstände berechtigen auch dann zur Fristverlängerung, wenn sie bei Subunternehmen eintreten.

2.3 Incibit ist berechtigt, zur Erfüllung des Auftrages nach ihrer Wahl zur Gänze oder zum Teil Subunternehmer einzusetzen.

§ 3 Kostenvoranschlag

3.1 Kostenvoranschläge sind generell unentgeltlich.

3.2 Der Kostenvoranschlag wird nach bestem Fachwissen erstellt und gibt Auskunft über das zu erwartende Projektvolumen und dessen Kosten. Die tatsächlichen Kosten können von dem im Kostenvoranschlag angeführten Betrag abweichen. In der Regel wird von einer Genauigkeit von etwa 25% ausgegangen. Die Genauigkeit errechnet sich aus der Abweichung zwischen dem geschätzten und dem tatsächlichen Aufwand.

3.3 Mit der Unterzeichnung des Kostenvoranschlags erteilt der Vertragspartner den Auftrag für Leistungen im angeführten Ausmaß.

§ 4 Angebot & Bestellung

4.1 Angebote sind grundsätzlich entgeltlich und werden nur auf Basis einer Detailspezifikation erstellt. Wenn aufgrund dieses Angebots innerhalb der im Angebot angegebenen Gültigkeitsdauer kein Auftrag erteilt wird, werden die Kosten für die Detailspezifikation und Angebotslegung verrechnet.

4.2 Angebote von Incibit sind freibleibend und verpflichten Incibit nicht zur Leistung. Technische sowie sonstige Änderungen bleiben ausdrücklich vorbehalten.

4.3 Die Bestellungen des Vertragspartners sind das eigentliche verbindliche Angebot im Rechtssinn. Incibit ist berechtigt, Bestellungen bzw. Aufträge auch nur zum Teil anzunehmen oder ohne Angabe von Gründen abzulehnen.

4.4 Incibit behält sich das Recht vor, Dokumente im Original und auf schriftlichem Weg, d.h. durch ausschließlichen Versand per Post, vom Vertragspartner zu verlangen.

4.5 Soweit für die Ausführung des Auftrages Genehmigungen von Behörden oder Dritten notwendig sind, so sind diese vom Vertragspartner zu erwirken bzw. einzuholen. Der Vertragspartner wird, soweit als notwendig, alle Maßnahmen treffen, die für die Erbringung der Leistungen durch Incibit erforderlich sind und auch alle Maßnahmen ergreifen, die zur Erfüllung des Vertrages erforderlich sind, die nicht im Leistungsumfang von Incibit enthalten sind.

§ 5 Honorar & Preise

5.1 Sofern im Auftrag nicht anders vereinbart, gelten die im Angebot in Euro angeführten Preise, welche keine Umsatzsteuer enthalten.

5.2 Bei einer vom Gesamtangebot abweichenden Bestellung behält sich Incibit eine entsprechende Preisänderung vor.

5.3 Die Preise basieren wie o.a. auf den Kosten zum Zeitpunkt des erstmaligen Preisangebotes. Sollten sich die Kosten aufgrund geänderter Anforderungen oder Rahmenbedingungen bis zum Zeitpunkt der Leistungserbringung bzw. innerhalb der Projektabwicklung erhöhen, so ist Incibit berechtigt, die Preise entsprechend anzupassen. Es wird ausdrücklich Wertbeständigkeit der Forderung plus Nebenforderung vereinbart. Als Maß zur Berechnung der Wertbeständigkeit dient der von Statistik Austria monatlich verlautbarte Verbraucherpreisindex oder ein an seine Stelle tretender Index. Als Bezugsgröße dient die zum Zeitpunkt der Angebotslegung aktuelle Indexzahl. Schwankungen der Indexzahl nach oben oder unten bis ausschließlich 5 % bleiben unberücksichtigt. Dieser Spielraum ist bei jedem Überschreiten nach oben oder unten neu zu berechnen, wobei stets die erste außerhalb des jeweils geltenden Spielraums gelegene Indexzahl die Grundlage sowohl für die Neufestsetzung des Forderungsbetrages als auch für die Berechnung des neuen Spielraums zu bilden hat. Alle Veränderungsraten sind auf eine Dezimalstelle zu berechnen. 

5.4 Begutachtungen und die Erstellung von Angeboten werden dem Vertragspartner nach tatsächlichem Aufwand in Rechnung gestellt. Siehe hierzu auch § 3.

5.5 Reisezeit wird grundsätzlich als Arbeitszeit verrechnet. Kosten für Unterkunft, Verpflegung und andere Reisekosten werden dabei separat ausgewiesen und sind nicht Teil der Kosten für die Reisezeit.

5.6 Sofern für angebotene Dienstleistungen im Bereich der Softwareentwicklung eine Lieferung von Quelltexten (Source-Code, Bibliotheken, o.Ä.) mit dem Vertragspartner vereinbart wurde, wird ein Aufschlag von 100% auf die Nettokosten jeglicher Dienstleistung verrechnet. Dies gilt insbesondere auch für den Fall, dass die Lieferung des Quelltextes und/oder der genannte Aufschlag nicht explizit im Angebot angeführt sind.

5.7 Bei einem Projektabbruch bzw. einem vorzeitigen Projektende, in dem nicht der volle Umfang lt. Beauftragung konsumiert wird, behält sich Incibit vor, die Kosten des gesamten Auftragsvolumens geltend zu machen, zumindest jedoch 10% von dem noch offenen Volumen. Dies gilt äquivalent auch für Projektberichte (project reports).

5.8 Kosten für Hilfestellung, Fehldiagnose sowie Fehler- und Störungsbeseitigung, die vom Vertragspartner zu vertreten sind sowie sonstige Korrekturen, Änderungen und Ergänzungen werden von Incibit gegen Verrechnung durchgeführt. Dies gilt auch für die Behebung von Mängeln, wenn Programmänderungen, Ergänzungen oder sonstige Eingriffe vom Vertragspartner selbst oder von dritter Seite vorgenommen worden sind.

5.9 Ferner übernimmt Incibit keine Gewähr für Fehler, Störungen oder Schäden, die auf unsachgemäße Bedienung, geänderter Betriebssystemkomponenten, Schnittstellen und Parameter, Verwendung ungeeigneter Organisationsmittel und Datenträger, soweit solche vorgeschrieben sind, anormale Betriebsbedingungen (insbesondere Abweichungen von den Installations- und Lagerbedingungen) sowie auf Transportschäden zurückzuführen sind.

§ 6 Agiles Projektmanagement

6.1 Der Vertragspartner ist im agilen Projektmanagement intensiv in den Planungs- und Qualitätssicherungsprozess involviert. Das agile Projektmanagement nach den Vorgaben der Incibit (siehe §7) gilt daher als Vertragsgegenstand jeder Zusammenarbeit.

6.2 Das Projekt wird iterativ in zwei-wöchigen Zyklen bearbeitet. Dieser regelmäßige Zyklus wird als Sprint bezeichnet. Ein Sprint beginnt immer am Montag und endet am Freitag der Folgewoche.

6.3 Die Leistung zur Erfüllung des Projektziels wird in Arbeitspaketen, den sogenannten User Stories oder kurz Stories, erbracht und bei der Planung gemeinsam mit dem Vertragspartner auf Sprints verteilt.

6.4 Alternativ kann auf Kundenwunsch die Abrechnung nach Stunden gemäß unserem Stundensatz erfolgen. Sollte diese Variante gewählt werden, ist dies im Angebot ersichtlich.

§ 7 Projektverlauf

7.1 Die zur Umsetzung notwendigen Stories werden vom Product Owner, kurz PO, mit dem Vertragspartner gemeinsam definiert. Diese Stories sind auch Teil des vor Projektbeginn vom Vertragspartner zu unterzeichnenden Angebotes/Vertrages bzw. des vom Vertragspartner zu unterzeichnenden, aktuellsten Project Reports.

7.2 Das Entwicklungsteam der Incibit, kurz Team, schätzt die Stories nach ihrem Aufwand in Story Points, kurz SP, in Form einer Kostenabschätzung ab und stellt diese Schätzung dem Vertragspartner zur Verfügung.

7.3 Die in 7.2 abgeschätzten Stories werden vor Sprintbeginn gemeinsam mit dem Vertragspartner priorisiert.

7.4 Das Team arbeitet die Stories in der Reihenfolge der Priorisierung im Verlauf des Sprints ab.

7.5 Während des Sprints bekannt gegebene Änderungen oder neue Anforderungen können nach Absprache mit dem PO bei ähnlicher (kleinerer oder gleicher) SP-Anzahl im aktuellen Sprint oder jederzeit im nächsten Sprint berücksichtigt werden, der dadurch entstehende Mehraufwand im Projektmanagement ist vom Vertragspartnern zu 100% zu tragen.

7.6 Am Ende jedes Sprints werden dem Vertragspartner überprüfbare Ergebnisse zur Verfügung gestellt. Der Vertragspartner stellt sicher, dass die kommunizierten Stories erfüllt wurden, indem er die Ergebnisse hinsichtlich der Akzeptanzkriterien jeder Story eingehend prüft. Siehe dazu auch §9

7.7 Dieser Prozess wird von Punkt 7.1 bis 7.6 solange wiederholt, bis das Projekt zur Zufriedenheit des Vertragspartners abgeschlossen wurde oder das Kontingent an SP bzw. das Budget erschöpft ist.

7.8 Für den Aufwand der Kostenabschätzung (siehe 7.2) werden für nicht umgesetzte Stories 10% des gesamten Budgets verrechnet.

§ 8 Projektdauer

8.1 Zusätzliche Leistungen oder Änderungen eines bestehenden Auftrags bedürfen immer der Schriftform und einer separaten Auftragsbestätigung durch Incibit. Einer dadurch verlängerten Projektdauer stimmt der Vertragspartner bei Änderungen zu.

8.2 Der Vertragspartner erklärt sich damit einverstanden, die Überschreitung des einvernehmlich geplanten Enddatums um 25% der Projektdauer, maximal jedoch um bis zu zwei Sprints, zu akzeptieren. Dies wird, sobald und sofern ersichtlich, dem Vertragspartner umgehend mitgeteilt. Dabei entstehen seitens des Vertragspartners keine Mehrkosten durch Incibit. Bei einer solchen Überschreitung der Projektdauer können vom Vertragspartner keine Schäden oder dergl. die aufgrund der Verzögerung entstehen oder eine Minderung der Preise geltend gemacht werden.

8.3 Lieferverzögerungen und Kostenerhöhungen, die durch unrichtige, unvollständige oder nachträglich geänderte Angaben und Informationen bzw. zur Verfügung gestellte Unterlagen entstehen, sind von Incibit nicht zu vertreten und können nicht zum Verzug von Incibit führen. Daraus resultierende Mehrkosten trägt der Vertragspartner.

8.4 Incibit wird dabei vom Vertragspartner schad- und klaglos gehalten.

§ 9 Projektabschluss

9.1 Ein Projekt gilt als abgeschlossen, wenn Incibit alle mit dem Vertragspartner zur Erfüllung des Auftrages schriftlich definierten Tätigkeiten bzw. Stories nach interner Qualitätssicherung und Abnahme durch den PO durchgeführt und geliefert hat oder das Kontingent an SP bzw. das Budget erschöpft ist.

9.2 Die Verifikation der mängelfreien Lieferung wird über einen User Acceptance Test bzw. Akzeptanztest, kurz UAT, vom Vertragspartner sichergestellt. Incibit gewährt dem Vertragspartner nach jeder Teillieferung von Stories, nach Abschluss jedes Sprints sowie nach Abschluss aller Stories bzw. Tätigkeiten zur Erfüllung des Auftrages einen Zeitrahmen von zehn Werktagen für den UAT.

9.3 Der UAT wird vom Vertragspartner direkt nach jeder Lieferung durchgeführt. Innerhalb der zehntätigen Frist hat der Vertragspartner eine Liste mit Mängeln an Incibit zu senden. Die Mängelliste bedarf der Schriftform und ist unterfertigt per Post oder E-Mail an Incibit zu senden. Es wird dabei eine firmenmäßige Zeichnung des Vertragspartners verlangt.

9.4 Sollte nach Ablauf von 10 Werktagen nach Lieferung keine unterfertigte Mängelliste bei Incibit eingelangt sein, gilt die Lieferung bzw. der Auftrag als erfüllt und abgenommen.

9.5 Der Vertragspartner hat die Möglichkeit, den Auftrag vor Ablauf der oben genannten Fristen als abgenommen zu akzeptieren. Die vorzeitige Abnahme eines Auftrags bedarf wiederum der Schriftform.

9.6 Leistungen, die nicht innerhalb von 6 Monaten konsumiert werden sowie angebotene Leistungen ohne Verfall gelten nach 12 Monaten als konsumiert, wenn der Vertragspartner sie nicht explizit als offene Leistung einfordert. Auf jeden Fall gelten nicht konsumierte Leistungen sowie Leistungen ohne Verfall nach 24 Monaten als konsumiert und können bei Bedarf von Incibit für Administrations- und Verwaltungsaufwendungen verbucht bzw. konsumiert werden.

9.7 Erfüllt der Vertragspartner seine Mitwirkungspflichten nicht zu den vereinbarten Terminen oder in dem vorgesehenen Umfang, gelten die von Incibit erbrachten Leistungen trotz möglicher Einschränkungen dennoch als vertragskonform erbracht.

§ 10 Inhalte & Lieferinhalte

10.1 Der Vertragspartner garantiert hinsichtlich des Urheberrechts und aller sonstigen (verwandten) Rechte, dass alle Textelemente, Grafiken, Fotos, Designs, Urheberrechte oder sonstige Kunstwerke, die zur Verfügung gestellt werden, das (geistige) Eigentum des Vertragspartners sind oder, dass der Vertragspartner diese verwenden darf. Incibit haftet nicht für Schäden, die daraus entstehen, dass Dritte, deren Daten Incibit zur Bearbeitung, Aufbewahrung oder Weiterleitung übernommen hat, missbräuchlich verwendet werden.

10.2 Für die Vertragserfüllung benötigte und nicht beauftragte Ressourcen werden vom Vertragspartner zur Verfügung gestellt oder getrennt beauftragt. Dies umfasst nicht ausschließlich, jedoch insbesondere: Zugangsdaten zu bestehenden Hostings, Datenbanken oder Webservices; lokalisierte Texte und Beschreibungen sowie lokalisierte Grafiken oder Logos.

10.3 Generell – soweit vertraglich nicht anders vereinbart – beziehen sich die Leistungen von Incibit hinsichtlich angebotener, entwickelter oder gelieferter individueller Liefergegenstände wie z.B. Text, Grafiken, Apps oder Websites immer nur auf die Gewährung eines unbeschränkten, abgesehen vom Verwertungsrecht gegenüber Dritten, nicht übertragbaren Werknutzungsrechtes. Incibit verbleibt in diesem Fall das Recht, die Leistungen für den internen Gebrauch uneingeschränkt zu nutzen und Dritten gegenüber zu verwerten. Der Vertragspartner erwirbt somit das Recht, die Ergebnisse der beauftragten Leistungen zu nutzen, jedoch nicht das (geistige) Eigentum an jeglichen Liefergegenständen. Insbesondere gilt dies für die Übergabe von Quelltexten sowie die Übertragung der Rechte an Quelltexten (bei Softwareentwicklung) oder anderen Quelldaten wie z.B. Photoshop-, Indesign- oder Sketch-Dateien (im Designbereich), Plänen, Skizzen oder Mustern, etc. Abweichungen von diesen Vereinbarungen erfordern es, dies vor Projektbeginn explizit in allen Angeboten und allen Project Reports festzuhalten.

10.4 Der Vertragspartner hat bei der Nutzung lizenzpflichtiger Software, die ihm von Incibit überlassen wurde, die jeweiligen Software-Lizenzbestimmungen und die vom jeweiligen Rechtsinhaber für diese Software angegebenen Nutzungsbestimmungen zu beachten.

10.5 Ein Versand von Programmträgern, Dokumentationen und Leistungsbeschreibungen erfolgt auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners. Darüber hinaus vom Vertragspartner gewünschte Schulungen und Erklärungen werden gesondert in Rechnung gestellt. Versicherungen erfolgen nur auf Wunsch des Vertragspartners. Sofern nicht anders vereinbart, ist Incibit weder verpflichtet, ein Benutzer- Projekthandbuch oder sonstige Dokumentation zu übergeben noch Trainings bzw. Schulungen abzuhalten.

§ 11 Zahlungsbedingungen

11.1 Zahlungen sind, sofern nichts Anderes vereinbart, am Datum der Rechnungslegung ohne jeden Abzug in EURO (€) fällig.

11.2 Bei Aufträgen, die mehrere Teillieferungen umfassen, ist Incibit berechtigt, Teilrechnungen zu legen, für welche ebenso die für den Gesamtauftrag festgelegten Zahlungsbedingungen gelten.

11.3 Eine Zahlung gilt an dem Tag als geleistet, an dem Incibit über sie verfügen kann.

11.4 Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, wegen Gewährleistungsansprüchen oder sonstiger Gegenansprüche Zahlungen zurückzuhalten oder aufzurechnen.

11.5 Bei Vertragspartnern außerhalb Österreichs erfolgt die Zahlung grundsätzlich per Vorkasse.

11.6 Ist der Vertragspartner mit einer vereinbarten Zahlung oder sonstigen Leistung aus diesem oder anderen Geschäften in Verzug, so kann Incibit unbeschadet seiner sonstigen Rechte
(a) die Erfüllung seiner eigenen Verpflichtung bis zur Bewirkung dieser Zahlung oder sonstigen Leistung aufschieben und eine angemessene Verlängerung der Leistungsfrist in Anspruch nehmen sowie
(b) sämtliche offene Forderungen aus diesem oder anderen Geschäften fällig stellen und für diese Beträge ab der jeweiligen Fälligkeit Verzugszinsen in der Höhe von 8% über dem Basiszinssatz verrechnen, sofern Incibit nicht darüber hinausgehende Kosten nachweist.

11.7 In jedem Fall ist die Incibit berechtigt, vorprozessuale Kosten, insbesondere Mahnspesen und Rechtsanwaltskosten, in Rechnung zu stellen.

11.8 Bei Überschreitung des Zahlungstermins werden, zusätzlich zu den Verzugszinsen, folgende Gebühren erhoben:
(a) Für die Zahlungserinnerung „M1″ eine Mahngebühr von € 19,-
(b) Für die zweite Mahnstufe „M2″ eine Mahngebühr von € 29,-
(c) Für die letzte Mahnstufe „M3″ eine Mahngebühr von € 49,-

11.9 Vor Projektbeginn werden Leistungen im Bereich von 10% bis 50% des Projektvolumens in Form einer Anzahlung verrechnet.

11.10 Als Projektbeginn gilt der Tag, an dem Incibit die Verfügbarkeit dieser Anzahlung dem Vertragspartner bestätigt. Diese Bestätigung erfolgt ausnahmslos schriftlich.

11.11 Es wird vereinbart, dass alle zwei Wochen eine Teilrechnung gelegt werden kann. Der Umfang dieser Teilrechnung umfasst zumindest all jene Leistungen bzw. Stories, die in den vorangegangenen zwei Wochen geliefert wurden.

11.12 Zahlungsverzug verlängert die geplante Durchlaufzeit des Projektes mindestens um die Dauer des Verzuges.

§ 12 Gewährleistung

12.1 Incibit ist ohne Rücksicht auf ein Verschulden berechtigt und verpflichtet, bekanntwerdende Unrichtigkeiten und Mängel an seiner Leistung zu beheben. Incibit wird den Vertragspartner hiervon unverzüglich in Kenntnis setzen.

12.2 Dieser Anspruch des Vertragspartners erlischt sechs Monate nach Erbringung der jeweiligen Leistung. Im Falle, dass es sich beim Vertragspartner um einen Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes handelt, erlischt oben genannte Frist innerhalb von zwei Jahren.

12.3 Gewährleistung gilt nicht für Software und Services, die kostenlos zur Verfügung gestellt wurden. Dies umfasst Updates, Vorab- oder Testversionen, Websites und Online-Dienste oder Software bzw. Services, die vom Vertragspartner oder Dritten verändert wurden; Incibit schließt hierfür die Gewährleistung vollständig aus.

12.4 Um einen Gewährleistungsanspruch für Produkte geltend zu machen, muss der Vertragspartner während des Gewährleistungszeitraums unter Vorlage des Kaufbelegs seine Ansprüche an den Händler, bei dem die Software erworben wurde, richten.

12.5 Um einen Gewährleistungsanspruch für Dienstleistungen oder durch Dienstleitung erbrachte Funktionen im Sinne der agilen Softwareentwicklung (Stories) geltend zu machen, muss der Vertragspartner Mängel während des Gewährleistungszeitraums wie folgt nachweisen:
(a) Es gelten die im Angebot vermerkten Rahmenbedingungen zur Testumgebung sowie das Betriebssystem und die Hardware bei Lieferung als Basis.
(b) Es wird immer vom technisch effizientesten bzw. einfachsten Weg ausgegangen, um eine Anforderung zu erfüllen. Deshalb gibt es ausdrücklich keine implizit enthaltenen Funktionen oder Akzeptanzkriterien.
(c) Mängel können ausdrücklich nur in Bezug auf schriftlich festgehaltene User Stories und deren Akzeptanzkriterien geltend gemacht werden.

12.6 Incibit ist im Fall eines berechtigen Gewährleistungsanspruchs zur Verbesserung oder zum Austausch berechtigt. Nur wenn die Verbesserung oder der Austausch unmöglich ist oder für Incibit mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden wäre oder Incibit dem Austausch- oder Verbesserungsbegehren nicht oder nicht innerhalb angemessener Frist nachkommen kann, ist der Vertragspartner berechtigt, Preisminderung oder Wandlung (gänzliche Aufhebung des Vertrages) zu begehren. Incibit ist zur Gewährleistung nur dann verpflichtet, wenn der Vertragspartner seine Zahlungsverpflichtungen vollständig erfüllt hat. Gewährleistungsansprüche berechtigen den Vertragspartner nicht zur Zurückhaltung seiner Leistung. Eine Gewährleistungsübernahme, dass die von Incibit gelieferte Software den Anforderungen des Vertragspartners genügt, dass diese mit anderen Programmen des Vertragspartners zusammenarbeitet oder, dass alle Softwarefehler behoben werden können, wird jedenfalls ausgeschlossen.

§ 13 Haftung & Schadenersatz

13.1 Incibit haftet dem Vertragspartner für Schäden – außerhalb des PHG – nur im Falle groben Verschuldens (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit). Dies gilt sinngemäß auch für Schäden, die auf von Incibit beigezogene Dritte zurückgehen. Incibit haftet jedenfalls nicht für einen bestimmten Erfolg und in jedem Fall höchstens bis zum gemeinen Wert der vom Vertragspartner bestellten Ware/Dienstleistung. Darüber hinaus haftet Incibit nur für typische und vorhersehbare Schäden, d.h. für solche, mit deren Eintritt bei Vertragsschluss nach den zu diesem Zeitpunkt bekannten Umständen vernünftiger Weise zu rechnen war. Ansprüche aus (Mangel-)Folgeschäden sowie aus Schäden, für die der Vertragspartner Versicherungsschutz erhalten kann oder die vom Vertragspartner beherrschbar sind, aus sonstigen mittelbaren Schäden und Verlusten oder entgangenem Gewinn sowie generell Vermögensschäden, insbesondere aus mangelhafter, unterbliebener oder verspäteter Leistungserbringung, sind ausdrücklich ausgeschlossen. Der Schadenersatz nach dem Produkthaftungsgesetz richtet sich nach den gesetzlichen Verjährungsvorschriften. Eine Regresshaftung im Sinne des § 12 PHG ist ausgeschlossen, es sei denn, der Regressberechtigte weist nach, dass der Fehler in der Sphäre von Incibit verursacht und zumindest grob fahrlässig verschuldet worden ist. Eine Haftung, dass die von Incibit gelieferte Software den Anforderungen des Vertragspartners genügt, dass diese mit anderen Programmen des Vertragspartners zusammenarbeitet oder, dass alle Softwarefehler behoben werden können, wird jedenfalls ausgeschlossen.

13.2 Schadenersatzansprüche des Vertragspartners können nur innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, spätestens aber innerhalb von drei Jahren nach dem anspruchsbegründenden Ereignis gerichtlich geltend gemacht werden.

13.3 Der Vertragspartner hat jeweils den Beweis zu erbringen, dass der Schaden auf ein Verschulden von Incibit zurückzuführen ist.

13.4 Sofern Incibit die Leistung unter Zuhilfenahme Dritter erbringt und in diesem Zusammenhang Gewährleistungs- und/ oder Haftungsansprüche gegenüber diesen Dritten entstehen, tritt Incibit diese Ansprüche an den Vertragspartner ab. Der Vertragspartner wird sich in diesem Fall vorrangig an diese Dritten halten.

13.5 Incibit übernimmt keine Haftung für den wirtschaftlichen Erfolg des beauftragten und umgesetzten Projektes. Incibit ist ausschließlich Lieferant der in Auftrag gegebenen Leistung und übernimmt kein unternehmerisches Risiko. Der Vertragspartner ist für Gewinne oder Verluste, die sich aus dem umgesetzten Projekt ergeben, alleine verantwortlich.

§ 14 Gewerbliche Schutzrechte & Urheberrecht

14.1 Die Urheberrechte an den von Incibit und seinen Mitarbeitern und beauftragten Dritten geschaffenen Werken (insbesondere Angebote, Kostenvoranschläge, Berichte, Analysen, Gutachten, Organisationspläne, Source-Code, Programme, Leistungsbeschreibungen, Entwürfe, Berechnungen, Zeichnungen, Datenträger, Präsentationen etc.) verbleiben bei Incibit . Sie dürfen vom Vertragspartner während und nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ausschließlich für vom Vertrag umfasste Zwecke verwendet werden.

14.2 Der Vertragspartner ist insofern nicht berechtigt, das Werk (die Werke) ohne ausdrückliche Zustimmung von Incibit zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten. Keinesfalls entsteht durch eine unberechtigte Vervielfältigung/Verbreitung des Werkes eine Haftung für Incibit – insbesondere etwa für die Richtigkeit des Werkes – gegenüber Dritten.

14.3 Sämtliche oben angeführte Unterlagen können jederzeit von Incibit zurückgefordert werden und sind an diesen jedenfalls unverzüglich unaufgefordert zurückzustellen, wenn der Vertrag nicht zustande kommt.

14.4 Der Verstoß des Vertragspartners gegen diese Bestimmungen berechtigt Incibit zur sofortigen vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses und zur Geltendmachung anderer gesetzlicher Ansprüche, insbesondere auf Unterlassung und/oder Schadenersatz.

§ 15 Geheimhaltung

15.1 Der Vertragspartner verpflichtet sich zur Geheimhaltung des ihm aus der Geschäftsbeziehung zugegangenen Wissens Dritten gegenüber.

15.2 Incibit verpflichtet sich zu unbedingtem Stillschweigen über alle Incibit zur Kenntnis gelangenden geschäftlichen Angelegenheiten, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie jedwede Information, die sie über Art, Betriebsumfang und praktische Tätigkeit des Vertragspartners erhält.

15.3 Weiters verpflichtet sich Incibit über den gesamten Inhalt des Werkes sowie sämtliche Informationen und Umstände, die Incibit im Zusammenhang mit der Erstellung des Werkes zugegangen sind, insbesondere auch über die Daten von Klienten des Vertragspartners, Dritten gegenüber Stillschweigen zu bewahren.

15.4 Incibit ist von der Geheimhaltungsverpflichtung gegenüber allfälligen Gehilfen und/oder Stellvertretern, denen sich Incibit bedient, entbunden. Incibit wird die Geheimhaltungsverpflichtung auf diese vollständig überbinden.

15.5 Die Pflicht zur Geheimhaltung reicht unbegrenzt auch über das Ende dieses Vertragsverhältnisses hinaus.

15.6 Der Vertragspartner gestattet es Incibit, das abgeschlossene Projekt sowie den Namen und das Logo des Auftraggebers als Teil des Portfolios von Incibit abzubilden, darauf zu verlinken oder Ausschnitte daraus zum Zwecke der Eigenwerbung – auch nach Beendigung der Vertragszeit – unentgeltlich zu nutzen.

15.7 Incibit ist berechtigt, seinen Namenszug, das Logo oder eine sonstige geschäftlich übliche Bezeichnung mit Link zur Website von Incibit auf Inhalten, die für den Vertragspartner erstellt wurden, dezent und nach Abstimmung mit dem Vertragspartner zu platzieren.

§ 16 Datenschutz

16.1. Incibit ist berechtigt, Incibit anvertraute personenbezogene Daten im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertragsverhältnisses zu verarbeiten. Der Vertragspartner leistet Incibit Gewähr, dass hierfür sämtliche erforderlichen Maßnahmen, insbesondere jene im Sinne des Datenschutzgesetzes, wie etwa vorliegende Zustimmungserklärungen der Betroffenen, getroffen worden sind.

16.2 Es wird außerdem ausdrücklich darauf hingewiesen, dass für die Erfüllung des Vertrages Namen, Adressen, Telefon- und Faxnummern und E-Mail-Adressen sowie die Zahlungsmodalitäten des Vertragspartners von Incibit zwecks automationsunterstützter Betreuung (Rechnungswesen, Kundenkartei) auf Datenträger gespeichert werden. Daten des Vertragspartners werden nicht an Dritte weitergegeben, außer in Fällen, in denen dies zu Erfüllung der Auftragserfüllung notwendig ist.

§ 17 Adressänderung

17.1 Der Vertragspartner ist verpflichtet, Incibit Änderungen seiner Kontaktdaten, insbesondere seiner Kontaktadresse, solange das vertragsgegenständliche Rechtsgeschäft nicht beiderseitig vollständig erfüllt ist, unverzüglich bekannt zu geben.

17.2 Wird die Mitteilung unterlassen, so gelten Erklärungen auch dann als zugegangen, falls sie Incibit an die zuletzt bekanntgegebene Adresse gesendet hat.

§ 18 Elektronische Rechnungslegung

Incibit ist berechtigt, dem Vertragspartner elektronische Daten wie z.B. Rechnungen, Project Reports, Allgemeine Geschäftsbedingungen etc. in elektronischer Form zu übermitteln und erklärt sich der Vertragspartner mit dieser Zusendungsart ausdrücklich einverstanden.

§ 19 Rechtswahl

Auf diesen Vertrag ist österreichisches materielles Recht anzuwenden. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechtes wird ausgeschlossen.

§ 20 Gerichtsstand

20.1 Als Gerichtsstand für alle sich mittelbar oder unmittelbar aus dem Vertrag ergebenden Streitigkeiten wird das für Incibit örtlich und sachlich zuständige österreichische Gericht vereinbart. Incibit ist jedoch auch berechtigt, ein anderes, für den Vertragspartner zuständiges Gericht anzurufen.

20.2 Für alle gegen einen Verbraucher, der im Inland seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung hat, wegen Streitigkeiten aus diesem Vertrag erhobenen Klagen ist eines jener Gerichte zuständig, in dessen Sprengel der Verbraucher seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung hat. Für Verbraucher, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses keinen Wohnsitz in Österreich haben, gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.

§ 21 Schlussbestimmungen

21.1 Die Vertragsparteien bestätigen, alle Angaben im Vertrag, in dem die gegenständlichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu tragen kommen, gewissenhaft und wahrheitsgetreu gemacht zu haben und verpflichten sich, allfällige Änderungen wechselseitig umgehend bekannt zu geben.

21.2 Änderungen des Vertrages und dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform; ebenso ein Abgehen von diesem Formerfordernis. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.